Unsere Geschäftsbedingungen


1. Anzuwendendes Recht, Stellung des Kunden Vertragsinhalt

o Gegenstand des Vertrages ist ausschließlich die Mietweise Überlassung des Wohnmobils.
Der Vermieter schuldet keine Reiseleistungen, insbesondere keine Gesamtheit von Reiseleistungen.
• Zwischen Vermieter und dem/den Mieter(n) kommt in Buchungsfall ein Mietvertrag zustande, auf den ausschließlich deutsches Recht und zwar in erster Linie die Bestimmungen dieses Vertrages, hilfsweise die gesetzlichen Vorschriften über den Mietvertrag Anwendung finden. Mehrere Mieter haften als Gesamtschuldner.
• Die gesetzlichen Bestimmungen über den Pauschalreisevertrag, insbesondere der §651a-1 BGB finden auf das Vertragsverhältnis weder direkt noch entsprechend Anwendung. Der Mieter gestaltet seine Fahrt selbst und setzt das Fahrzeug eigenverantwortlich ein.
• Bestandteil des Mietvertrages ist auch die vom Mieter und Vermieter vollständig auszufüllende und zu unterschreibende Übernahme- und Rücknahmebescheinigung.

2. Mindestalter; Führerschein
o Das Mindestalter des Mieters und Fahrer beträgt 18 Jahre.
o Führerschein Klasse 3 für alle Modelle. Klasse B für Fahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis 3.500 kg.
Fahrer mit Führerschein der Klasse B müssen mind. 1 Jahr im Besitz der Fahrerlaubnis sein.

3. Mietpreise, Versicherung, Fahrzeuggruppen
o Als Mietpreis gelten grundsätzlich die Preise aus der bei Vertragsabschluss jeweils gültigen Preisliste, sofern dies nicht auf einem offensichtlichen Irrtum beruht. Bei der Preisrechnung werden die unterschiedlichen Saisonzeiten berücksichtig.

o Die Mietpreise beinhalten:

• Teilkasko- Versicherung mit 500,- € Selbstbeteiligung je Schadensfall,
• Vollkasko- Versicherung mit 1000,-€ Selbstbeteiligung je Schadensfall.
• Haftpflichtversicherung gegenüber Dritten mit unbegrenzter Deckung für Sach- und Vermögensschäden, für Personenschäden max. 15 Mio. € Schutzbriefleistungen,
• 300km pro berechnetem Miettag, Wartungsreparaturen, die während der Mietzeit anfallen, soweit diese nicht auf unsachgemäße Nutzung zurückzuführen sind.
Kraftstoff- und Betriebskosten gehen zu Lasten des Mieters.
• Das Fahrzeug wird voll aufgetankt übergeben und muss vollgetankt zurückgebracht werden. Anderenfalls fällt zusätzlich zu den Kosten für die Tankfüllung eine Betankungsaufwandpauschale von 15,-€ brutto zzgl. 0,35 € brutto pro Liter an.
• Die Tagespreise werden je angefangene 24 Stunden berechnet. Gemäß der jeweils gültigen Preisliste ist die vorgegebene Mindestmietdauer während bestimmter Reisezeit zu beachten. Bei jeder Anmietung wird eine einmalige Service- Pauschale berechnet. Die Mietpreise gelten stets ab Vermietstation bis zur Rücknahme durch die Vermietstation. Einwegmietung sind nur auf Anfrage und gegen Gebühr möglich. Bei Rücknahme nach der schriftlich vereinbarten Zeit berechnen wir pro angefangene Stunde 25,- € (höchstens jedoch für jeden verspäteten Tag den Gesamtpreis) und geben an Sie eventuelle Schadenersatzansprüche weiter, die der Nachfolgemieter oder andere Personen uns gegenüber wegen einer verspäteten Fahrzeugübernahme geltend machen.  Es besteht generell kein Einverständnis des Vermieters mit der automatischen Umwandlung in ein Mietverhältnis auf unbestimmte Zeit bei fortgesetztem Gebrauch.
• Bei Fahrzeugrückgabe vor Ablauf der vereinbarten Mietzeit ist der volle vertraglich vereinbarte Mietpreis zu zahlen, es sei denn, das Fahrzeug kann anderweitig vermietet werden.
• Der Mieter haftet für alle in Zusammenhang mit der Nutzung des Fahrzeugs anfallenden Gebühren, Abgaben, Bußgelder und Strafen für die der Vermieter in Anspruch genommen wird, es sei denn, sie sind durch Verschulden des Vermieters verursacht worden.
• Die Anmeldung erfolgt immer zu einer Fahrzeuggruppe (Preisgruppe) und nicht für einen bestimmten Fahrzeugtyp.

4. Reservierung, Rücktritt, Umbuchung
o Wohnmobilreservierungen sind nur nach schriftlicher Bestätigung durch den Vermieter und ausschließlich für Fahrzeuggruppen, nicht für Fahrzeugtypen verbindlich.
o Nach Erhalt der schriftlichen Reservierungsbestätigung (Mietvertrag) ist innerhalb von 10 Tagen die im Vertrag vereinbarte Anzahlung (Abschlagszahlung) zu leisten. Die Reservierung ist dann für beide Seiten verbindlich. Bei Nichteinhaltung dieser Frist ist der Vermieter nicht mehr an die Reservierung gebunden.
 Der restliche Mietpreis ist in bar zum Übernahmetag fällig, oder 5 Tage vorher per Überweisung.

Bei Rücktritt von der verbindlichen Reservierung durch den Mieter werden folgende Stornogebühren fällig:

• Bis 3 Monate vor Mietbeginn 30% des gesamten Buchungsumfangs
• Zwischen 90 bis 30 Tagen vor Mietbeginn: 60% des Mietpreises
• Zwischen 29 und 15 Tagen vor Mietbeginn: 80% des Mietpreises
• Weniger als 15 Tage vor Mietbeginn: 90% des Mietpreises
• Bei Rücktritt innerhalb der letzten 2 Tage, Nichterscheinen oder zu frühzeitige Rückgabe 100% des gesamten Buchungsumfangs (immer inkl. Servicepauschale)
Dem Mieter steht es frei nachzuweisen, dass kein oder ein geringer Schaden entstanden ist.

5. Zahlungsbedienung, Kaution
o Die Kaution von 1000-, € muss bei Fahrzeugübergabe in bar vom Mieter beim Vermieter gebührenfrei hinterlegt werden. Bei kurzfristigen Buchungen (weniger als 21 Tage bis zum Anmietdatum) werden Kaution und voraussichtlicher Mietpreis sofort fällig.
• Die Kaution wird bei ordnungsgemäßer Rückgabe des Fahrzeuges und nach erfolgter Mietvertrags-Abrechnung vom Vermieter zurückerstattet. Die Selbstbeteiligung bei Schäden (siehe 6.1) wird bei Rückgabe des Fahrzeuges mit der Kaution verrechnet. Alle anfallenden Extras werden zusätzlich zur Selbstbeteiligung berechnet und sofort, zur Rückgabe fällig.

6. Haftung, Vollkasko
o Schäden, die während der Mietzeit bei vertragsgemäßer Nutzung entstehen, trägt der Mieter.
• Bei Vollkaskoschäden bis zu 1000,-€ / Teilkasko bis zu 500,-€ pro Schadensfall.
Diese Selbstbeteiligung kann nicht ausgeschlossen werden.
• Die Haftung des Mieters ist auch bei von ihm zu vertretenden Schäden auf die in Ziffer 6.1 genannten Höchstbeträge beschränkt. Davon ausgenommen ist Mietausfall.
• Zur Vermeidung einer Kostenerhöhung durch die Schadensfeststellungskosten legt der Vermieter dem Mieter bei Unfallschäden auf Verlangen zunächst eine Musterrechnung für entsprechende Schäden vor.
• Bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verursachung des Schadens, insbesondere bei alkohol- oder drogenbedingter Fahruntüchtigkeit entfällt die Haftungsbeschränkung. Das Gleiche gilt für Schäden, die durch Nichtbeachten des Zeichens 265 (Durchfahrtshöhe) gemäß §41 Abs. 2 Ziff,6 StVO (bzw. vergleichbarer Regelung im Ausland) verursacht werden, für durch Nichtbeachtung der Gesamthöhe des Fahrzeuges verursachte Schäden an Dach und/ oder Alkoven oder für Nichtbeachtung der Gesamtbreite des Fahrzeuges verursachte Schäden an der Markise.
• Hat der Mieter Unfallflucht begangen oder seine Pflicht gemäß Ziff. 8 dieser Bedienungen verletzt, so haftet er ebenfalls voll, es sei denn, die Verletzung hat Einfluss auf die Feststellung des Schadenfalls gehabt. Der Mieter haftet ebenso unbeschränkt für alle von ihm zu vertretenden Schäden, die bei der Nutzung durch einen berechtigten Fahrer (Ziff. 10) oder durch unsachgemäße Behandlung des Fahrzeuges entstanden sind. Im Übrigen bleibt es bei der gesetzlichen Haftung.
• Der Mieter haftet für sämtliche von Dritten gegenüber ihm bzw. dem Vermieter geltend gemachte Schäden, die der Mieter Dritten während der Nutzung des Mietgegenstandes zugefügt hat.

7. Rücknahmeprotokoll, Mängelanzeige, Abtretungsverbot
o Nach Mietbeginn festgestellte Mängel am Mietfahrzeug oder seiner Ausstattung hat der Mieter unverzüglich dem Vermieter, spätestens jedoch bei der Rückgabe des Fahrzeuges anzuzeigen.
o Der Mieter kann Ansprüche jedweder Art nicht geltend machen, wenn die solche Ansprüche begründenden Mängel nicht im Rückgabeprotokoll schriftlich und detailliert festgehalten sind.

8. Verhalten bei Unfall
o Der Mieter hat nach einem Unfall, Brand, Entwendungs- oder Wildschäden sofort die Polizei und den Vermieter zu verständigen. Gegnerische Ansprüche dürfen nicht anerkannt werden.
o Der Mieter hat den Vermieter, selbst bei geringfügigen Schäden, sofort telefonisch zu informieren und unverzüglich, spätestens bei Rückgabe einen ausführlichen Bericht unter Vorlage einer Skizze zu erstatten.
o Der Unfallbericht muss insbesondere Namen und Anschrift der beteiligten Personen und etwaiger Zeugen sowie die amtlichen Kennzeichen der beteiligten Fahrzeuge enthalten.
o Besitzt das Fahrzeug nicht mehr die vollständige Verkehrssicherheit, so ist der Vermieter unverzüglich vom Mieter zu informieren. Sollte der Wegstreckenzähler des Fahrzeuges versagen, so ist der Mieter verpflichtet, unverzüglich eine geeignete Werkstatt aufzusuchen und den Schaden beheben zu lassen.

9. Reparaturen
o Reparaturen, die notwendig werden, um die Betriebs- und Verkehrssicherheit des Fahrzeuges zu gewährleisten, dürfen vom Mieter bis 100,-€ ohne weiteres, größere Reparaturen nur mit Einwilligung des Vermieters in Auftrag gegeben werden.
o Die Reparaturkosten werden gegen Vorlage der entsprechenden Originalbelege sowie der ausgetauschten Teile, soweit der Mieter nicht für den Schaden haftet (siehe Ziff.6), vom Vermieter erstattet. Schadenersatzansprüche für vor Vertragsschluss vorhandene Mängel des Fahrzeuges, welche der Vermieter nicht zu vertreten hat, sind ausgeschlossen.

10. Berechtigte Fahrer
o Das Fahrzeug darf nur vom Mieter selbst und den im Übergabeprotokoll angegebenen Fahrern gelenkt werden, sofern diese das festgesetzte Mindestalter haben und im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis lt. Ziff.2 sind.
o Der Mieter ist verpflichtet, Namen Anschrift aller Fahrer, denen er das Fahrzeug auch nur zeitweise überlässt, festzuhalten und dem Vermieter auf Verlangen bekannt zu geben. Der Mieter hat für das Handeln des jeweiligen Fahrers wie eigenes einzustehen.

11. Verbotene Nutzung
o Dem Mieter ist untersagt, das Fahrzeug zu verwenden: Zur Teilnahme an motorsportlichen Veranstaltungen und Fahrzeugtests; zur Beförderung von leicht entzündlichen, giftige oder sonst gefährlichen Stoffen; zur Begehung von Zoll- und sonstigen Straftaten, auch wenn diese nur nach dem Recht des Tatorts mit Strafe bedroht sind; zur Weitervermietung; für sonstige Nutzung, die über den vertraglichen Gebrauch hinausgehen, insbesondere auf nicht zum Befahren vorgesehenen Gelände.
o Das Fahrzeug ist schonend und sachgemäß zu behandeln und jeweils ordnungsgemäß zu verschließen. Die für die Benutzung maßgeblichen Vorschriften und technischen Regeln sind zu beachten und die Wartungsfristen einzuhalten. Der Mieter verpflichtet sich, regelmäßig zu überprüfen, ob sich der Mietgegenstand in verkehrssicherem Zustand befindet.
12. Übergabe, Rücknahme
• Der Mieter ist verpflichtet vor dem Antritt der Fahrt an einer ausführlichen Fahrzeug- Einweisung durch den Vermieter teilzunehmen, sowie die Rücknahme zusammen mit dem Vermieter durchzuführen.

• Übergabe ab 14.00 Uhr bis 17.00 Uhr
• Rückgabe ab 09:00 Uhr bis 11.00 Uhr

o Übergabe- und Rücknahmetag werden zusammen als ein Tag berechnet, sofern insgesamt 24 Stunden nicht überschritten werden. Vor der Rücknahme des Fahrzeuges muss dieses innen einwandfrei vom Mieter gereinigt werden. Sollte das nicht der Fall sein, werden dem Mieter je nach Aufwand ab 100,- € zzgl. gesetzlicher MwSt. in Rechnung gestellt, sowie Außenreinigung, wo auch 100,- € zzgl. gesetzlicher MwSt. berechnet werden.

Falls die Toilette von Vermieter teilweise oder komplett gereinigt werden muss, werden dem Mieter 150,- € zzgl. gesetzlicher MwSt. in Rechnung gestellt. Die Rücknahme des Fahrzeuges wird durch Unterschrift auf dem Rücknahmeprotokoll bestätigt.

o Der Vermieter kann die Übergabe des Fahrzeuges vorenthalten, soweit bis die Fahrzeug- Einweisung erfolgt ist. Hierdurch entstehen Übergabeverzögerungen und Kosten zu Lasten des Mieters.

13. Auslandsfahrten
Auslandsfahrten innerhalb Europas sind möglich. Ost- und außereuropäische Länder bedürfen der vorherigen Einwilligung des Vermieters und der Beantragung eines speziellen Versicherungsschutzes. Fahrten in Kriegs- und Krisengebiete sind verboten.

14. Beschränkung der Haftung
Die Sachmängelhaftung für Abhilfe- und Mietminderungsansprüche ist maximal auf dreimal den Tagespreis begrenzt.

15. Ausschlussfrist, Verjährung
• Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung der Anmietung hat der Mieter innerhalb eines Monats nach vertraglich vorgesehener Rücknahme des Fahrzeuges bei der Vermietstation schriftlich anzumelden. Nach Ablauf dieser Frist können Ansprüche nur geltend gemacht werden, wen kein Verschulden an der Nichteinhaltung der Frist vorliegt.
• Vertragliche Ansprüche des Mieters, auch solche aus der Verletzung vor-, nach- und nebenvertraglicher Pflichten durch Vermieter verjähren in sechs Monaten nach der vertraglich vorgesehenen Rücknahme. Hat der Mieter solche Ansprüche geltend gemacht, so ist die Verjährung bis zu dem Tag gehemmt, an dem der Vermieter die Ansprüche schriftlich zurückweist.
• Die Abtretung von Ansprüchen aus dem Mietvertrag an Dritte, auch an Ehegatten oder andere Mitreisende ist ausgeschlossen, ebenso die Geltendmachung solcher Ansprüche in eigenem Namen.

16. Speicherung und Weitergabe von Personendaten
16.1   Der Mieter ist damit einverstanden, dass der Vermieter seine persönlichen Daten speichert.

16.2  Der Vermieter darf diese Daten über einen zentralen Warnring an Dritte, die ein berechtigtes Interesse haben weitergeben, wenn die bei der Anmietung gemachte Angaben in wesentlichen Punkten unrichtig sind oder das gemietete Fahrzeug nicht innerhalb von 24 Stunden nach Ablauf der gegebenenfalls verlängerten Mietzeit zurückgegeben wird oder Mietforderungen im gerichtlichen Mahnverfahren geltend gemacht werden müssen oder vom Mieter gegebene Schecks nicht eingelöst werden. Darüber hinaus kann eine Weiterleitung der Daten an alle für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten und Straftaten zuständigen Behörden für den Fall erfolgen, dass der Mieter sich tatsächlich unredlich verhalten hat bzw. hinreichende Anhaltspunkte hierfür bestehen. Diese erfolgt beispielsweise für den Fall von falschen Angaben zur Anmietung. Vorlage falscher bzw. verlustgemeldeter Personalurkunden, Nichtrückgabe des Fahrzeugs, Nichtmitteilen eines technischen Defektes, Verkehrsverstößen und ähnlichem.

17. Gerichtsstand
Für alle Streitigkeiten aus oder über diesen Vertrag wird als Gerichtsstand der Sitz des Vermieters vereinbart.

18. Hinweis gemäß §36 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG)
Der Vermieter wird nicht an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle im Sinne des VSBG teilnehmen und ist hierzu auch nicht verpflichtet.

19. Fürsorgepflicht und Haftung des Vermieters
Der Vermieter kann die Leistung verweigern, soweit diese für den Vermieter unmöglich ist. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn das Fahrzeug bevor Beginn der Mietzeit durch eine Verkehrsunfall oder infolge höherer Gewalt bei Naturereignissen so beschädigt wurde, dass es nicht mehr gebrauchstauglich ist, und eine Reparatur oder Ersatzbeschaffung vor Beginn der Mietzeit nicht mehr möglich war oder Aufwand erfordert hätte, der unter Berücksichtigung der Mietdauer und des vereinbarten Gesamtmietpreises und der Gebote von Treu und Glauben in einem groben Missverhältnis zum Leistungsinteresse des Mieters steht.

20. Verlust von Schlüssel und/ oder Fahrzeugpapieren
• Sofern der Mieter den Verlust von Fahrzeugpapieren oder des Schlüssels zu vertreten hat, ist er verpflichtet, die Kosten der Ersatzbeschaffung zutragen sowie den damit verbunden Zeit- und sonstigen Aufwand des Vermieters zu entschädigen.
• Der Zeitaufwand des Vermieters ist dabei in Höhe von 25,-€ je Stunde zu entschädigen, es bleibt dem Mieter vorbehalten, den Aufwand des Vermieters durch Eigenleistung zu minimieren.

21. Schlussbestimmung
Alle Vereinbarungen bedürfen der Schriftform. Sollte einzelne Bestimmungen dieser Geschäftsbedienungen unwirksam sein oder werden, so hat diese Unwirksamkeit auf die anderen Punkte keinen Einfluss. Die unwirksam gewordenen Bestimmungen müssen so umgedeutet werden, dass ihr Zweck in wirksamer Weise erfüllt werden kann. Zwingende Vorschriften bleiben unberührt und gelten als solche vereinbart. Die Anmietung eines Wohnmobils liegt ein Mietvertrag zugrunde und keine gebündelten Leistungen (Reiseveranstaltung).

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